Hörgeräteverordnung: Ausstellung und Gültigkeit | MySecondEar

Inhaltsverzeichnis

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    Wie bekomme ich ein Hörgerät?

    Sollte der Verdacht auf eine Hörschwäche bestehen, suchen Sie am besten frühzeitig einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt (HNO) auf. Bei diesem wird ein Hörtest durchgeführt, die Ursache sowie der Grad ihrer Schwerhörigkeit festgestellt und die Eignung Ihrer Ohren für Hörgeräte überprüft. Sofern ein Hörverlust festgestellt wird, erhalten Sie vom Arzt eine Hörgeräteverordnung.

    Wozu ist die Hörgeräteverordnung nötig?

    Die Hörgeräteverordnung gleicht quasi einem ärztlichen Rezept und berechtigt Sie zum Erhalt einer Zuzahlung zu Ihren Hörgeräten seitens der Krankenkasse. Der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit der Geräte ist Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme. Für den kostenlosen Hörtest, die Auswahl eines Hörgerätes und ein Probetragen wird noch keine Verordnung benötigt, erst bei der letztendlichen Kaufabwicklung. Die Abrechnung mit der Krankenkasse übernimmt dabei Ihr Hörakustiker für Sie. Sie sollten allerdings in jedem Fall vorab mit Ihrer Krankenkasse abklären, ob Ihr Hörgeräteakustiker als Vertragspartner gelistet ist. So vermeiden Sie überraschende Komplikationen in der Bezuschussung.

    Welche Bedingungen müssen für eine Hörgeräteverordnung bestehen?

    Eine Verordnung für die Notwendigkeit von beidseitigen Hörgeräten unterliegt folgenden in den „Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung” festgelegten Kriterien:

    • Es muss ein Hörverlust von mindestens 30 Dezibel auf dem besseren Ohr in mindestens einer Prüffrequenz zwischen 500 und 4000 Hertz vorliegen.
    • Die Verstehensquote darf sprachaudiometrisch – auf dem besseren Ohr und mit Kopfhörern im Freiburger Einsilbertest bei 65 Dezibel getestet – nicht über 80 % liegen.

    Für eine einseitige Versorgung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Hörverlust des schlechten Ohrs muss in einer Prüffrequenz zwischen 500 - 4000 Hertz mindestens bei 30 Dezibel liegen.
    • Die Verstehensquote darf sprachaudiometrisch – auf dem schlechteren Ohr und mit Kopfhörern im Freiburger Einsilbertest bei 65 Dezibel getestet – nicht über 80 % liegen.

    Für andere Arten von Hörgeräten, darunter Knochenleitungshörgeräte, greifen abweichende Kriterien.

    Hörgeräteverordnung Gültigkeit

    In der Regel wird nur bei der Erstversorgung eine Hörgeräteverordnung benötigt. Erhalten Sie eine solche Bescheinigung, ist diese sechs Monate gültig, muss jedoch der Krankenkasse bereits 28 Tage nach Ausstelldatum vorliegen. Dementsprechend ist auf einen zeitnahen Besuch beim Hörakustiker in Anschluss an die Ausstellung zu achten. Somit verschaffen Sie sich ausreichend Zeit zum Testen der neuen Hörgeräte, ohne Komplikationen bei der Zuzahlung zu riskieren.

    Alle sechs Jahre können Sie einen erneuten Zuschuss für neue Hörgeräte bei Ihrer Krankenkasse einfordern. Für die Folgeversorgung brauchen Sie meist keine neue Verordnung ausstellen lassen. Allerdings gelten Ausnahmen, wenn vor dem Ablauf des Sechsjahreszyklus neue Hörgeräte angeschafft werden, beispielsweise aufgrund von Verlust. In diesem Fall sollten Sie eine neue Hörgeräteverordnung Ihres HNO-Arztes vorlegen.